Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Da der angefochtene Zwischenentscheid auf einer summarischen und ermessensgeprägten Prüfung beruht (vgl. unten E. 3.1; Luca Maranta , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 445 Rz. 11), kann die Beurteilung durch das Kantonsgericht allerdings nicht detaillierter ausfallen (vgl. KGE VV vom 7. August 2020 [810 20 111] E. 2; KGE VV vom 28. März 2019 [810 18 281] E. 2; KGE VV vom 17. Januar 2014 [810 13 383] E. 2).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter D. vorsorglich entzogen und diese für die Dauer des Verfahrens bei der Beigeladenen platziert hat.
E. 3.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen ( Christoph Häfeli , Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, Rz. 826; Maranta , a.a.O., Art. 445 Rz. 7). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (KGE VV vom 23. Mai 2024 [810 24 101] E. 5.1; KGE VV vom 17. Januar 2023 [810 22 272] E. 4.1; jeweils m.w.H.).
E. 3.2 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden Eltern zu (vgl. Art. 301a ZGB). Sie bestimmen gemeinsam den Aufenthaltsort des Kindes, sei dies im gemeinsamen Haushalt, sei dies bei einem Elternteil im Falle getrennter Haushalte oder sei dies schliesslich bei Dritten ( Kurt Affolter - Fringeli / Urs Vogel , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, Art. 307 ZGB Rz. 11). Ist das Wohl des Kindes in seinen von den Eltern bestimmten Lebensumständen gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; Affolter - Fringeli / Vogel , a.a.O., Art. 307 ZGB Rz. 17). Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteil des BGer 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 6.2.2; Urteil des BGer 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; Cyril Hegnauer , Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 27.36). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann unter anderem bei Defiziten in der erzieherischen Kompetenz angezeigt sein, etwa bei allen Formen der Misshandlung oder bei einer Unfähigkeit der Eltern, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind (vgl. Häfeli , a.a.O., Rz. 1095).
E. 3.3 Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3; Urteil des BGer 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1). Die anvisierte Massnahme muss damit - soweit prognostizierbar - geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der zugrundeliegenden Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein, also dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie erstrebten Nutzen und mögliche Nachteile vernünftig abwägen. Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des BGer 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Eine zu milde Intervention widerspricht dabei dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ebenso wie eine zu radikale; der erzielbare Nutzen einer Massnahme muss eine allfällige Belastung überwiegen ( Yvo Biderbost , in: Arnet/Breitschmid/ Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 307 ZGB Rz. 9). 4.1 Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe gegenüber seiner Psychotherapeutin angegeben, seiner Tochter im Säuglingsalter mehrfach durch gezielte körperliche Einwirkungen Schmerzen zugefügt zu haben. Anlässlich der persönlichen Anhörung durch die Behörde habe er diese Aussage bestätigt, wobei er sich von seinen früheren Übergriffen distanziert und eine Therapiebereitschaft bekundet habe. Auch wenn die Behörde die Selbstreflexion vorerst positiv zur Kenntnis genommen habe, erachte sie das Wohl von D. in der Obhut des Kindsvaters unter Würdigung aller Gesichtspunkte weiterhin als akut gefährdet. Nach Angaben seiner Psychotherapeutin zeige der Beschwerdeführer deutliche Schwierigkeiten in der affektiven Selbstregulation, im empathischen Erleben und im Verständnis von gesunden zwischenmenschlichen Beziehungen, insbesondere im familiären Kontext. Er zeige eine erheblich reduzierte Impulskontrolle, suche gezielt belastende Situationen auf und agiere dabei grenzüberschreitend gegenüber dem Kind. Diese Umstände resp. Persönlichkeitsmerkmale des Kindsvaters seien als Risikofaktoren zu werten, welche das Risiko weiterer zukünftiger Kindswohlgefährdungen erhöhen würden. Somit sei ihm vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter zu entziehen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeeingabe vom 6. Juni 2025 im Wesentlichen geltend, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stelle eine unzulässig schwere Einschränkung seines Rechts als Vater dar und entspreche nicht dem Kindeswohl. Die Notwendigkeit der Massnahme sei nicht mehr gegeben. Zu seiner Tochter führe er eine stabile und sehr liebevolle Beziehung. Er weise eine somatopsychische Störung auf, die darauf zurückzuführen sei, dass er sein Geburtsgebrechen […] nicht akzeptieren und verarbeiten könne. Dies äussere sich unter anderem in Zwangshandlungen und sogenannten Ticks. Die psychische Last habe seine Kindheit und Jugend überschattet und sich später negativ auf die Beziehung zu seiner Ehefrau ausgewirkt. Eine lange Zeit der Arbeitslosigkeit und der damit einhergehende Status der Sozialhilfeabhängigkeit habe die Ehe zusätzlich belastet. Ende 2024 sei dann die Beziehung so destruktiv geworden, dass er sich örtlich von seiner Ehefrau getrennt und psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe. Auf Drängen seines Vaters und aus eigenem Antrieb habe er sich der Therapeutin anvertraut. Seit er Ende Februar 2025 zu seinen Eltern gezogen sei, habe er wieder eine gesündere Selbstregulation und vor allem einen liebevolleren Umgang mit seiner Tochter gefunden. Er werde neu von einer Stiftung für Sportler mit Behinderung unterstützt und diese helfe ihm auf dem Weg, seine körperliche Beeinträchtigung zu akzeptieren. Inzwischen habe er auch eine neue berufliche Perspektive gefunden, weshalb er sich von der Sozialhilfe werde abmelden können. 4.3 Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung vorab auf die Gefährdungsmeldung. Die bisherigen Gespräche mit dem Beschwerdeführer und insbesondere dessen Beschwerdeschrift würden den in der Meldung vermittelten Eindruck der Psychotherapeutin bestätigen. Echte Reue oder eine Auseinandersetzung mit den Folgen, die sein Handeln für D. gehabt haben könnten, seien nicht zu erkennen. Im Lichte der Verharmlosungstendenzen und aufgrund von Falschangaben gegenüber der Behörde sei zumindest zweifelhaft, dass sich das schädigende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter lediglich auf das Säuglingsalter beschränkt habe. Auch die angebliche Selbstreflexion des Beschwerdeführers sowie dessen Bereitschaft, eine weiterführende Therapie anzugehen - was jedoch noch nicht geschehen sei -, vermöchten eine mögliche Gefährdung nicht sicher auszuschliessen. 4.4 Die Beigeladene verweist in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 grundsätzlich auf den angefochtenen Entscheid sowie die Verfahrensakten der Vorinstanz. Zumal das Verhalten des Beschwerdeführers nicht eingeschätzt werden könne und er bis anhin keine weitere psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe, bestehe die von der Vorinstanz korrekt festgestellte Kindeswohlgefährdung nach wie vor. 4.5 In der Replik vom 7. August 2025 beteuert der Beschwerdeführer, er übernehme die Verantwortung für sein Fehlverhalten im Jahr 2022. Er habe seine tiefe Reue auch gegenüber der Vorinstanz zum Ausdruck gebracht. Ein drei Jahre zurückliegender Vorfall dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass er eine liebevolle Beziehung zu seiner Tochter pflege. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Vorinstanz, wonach er gegenüber dem Kind grenzüberschreitend agiere. Die Gefährdungsmeldung der sich noch in Ausbildung befindlichen Therapeutin sei ohne vertiefte Abklärung erfolgt. Diese habe nicht einmal in Betracht gezogen, dass das Ereignis im Zusammenhang mit den sehr belastenden Lebensumständen nach der Geburt gestanden habe. Nach der Trennung von seiner Ehefrau sei mittlerweile im Leben des Beschwerdeführers eine Beruhigung eingetreten. Er habe eine geregelte Arbeit gefunden, welche ihm zusätzliche Stabilität und Struktur gebe. 5.1 Aus der bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Gefährdungsmeldung vom 29. April 2025, die von E. , ambulante Psychotherapeutin in Ausbildung, gemeinsam mit F. , eidg. anerkannte Psychotherapeutin sowie Standortleiterin der Gemeinschaftspraxis G. in H. , unterzeichnet wurde, geht hervor, dass die von der beruflichen Schweigepflicht entbundene Erstunterzeichnerin im Rahmen einer ambulanten Psychotherapiesitzung mit dem Beschwerdeführer am 22. April 2025 erfahren habe, dass dieser seiner Tochter im Säuglingsalter (geschätzt zwischen 3 und 6 Monaten) mehrfach durch gezielte körperliche Einwirkungen Schmerzen zugefügt habe. Er habe explizit und ohne erkennbare emotionale Erschütterung von seinen Handlungen berichtet. Konkret habe er angegeben, ihr den Finger in den Rachen eingeführt zu haben, um Erbrechen auszulösen, sowie sie ins Bein gezwickt zu haben. Die dadurch verursachten Schreie der Tochter hätten bei seiner Ehefrau Sorge und Irritation ausgelöst. Der Beschwerdeführer habe beschrieben, das heimliche Wissen um seine eigene Täterschaft als einen "Kick" zur Befriedigung seiner "Sensationssucht" erlebt zu haben. Die durch ihn geschaffene Krisensituation habe es ihm ermöglicht, sich in der Rolle des mitfühlenden und besorgten Vaters zu präsentieren. Zudem habe der Beschwerdeführer geäussert, dass es ihn fasziniert habe, welche Reaktionen er bei einem "wehrlosen Wesen" auslösen und beobachten könne. Eine affektive Anteilnahme an der psychischen oder körperlichen Verfassung seiner Tochter sei in seinen Schilderungen nicht erkennbar gewesen. Das Kind sei in seinen Ausführungen überwiegend funktionalisiert und objektiviert worden. Eine sexuelle Motivation habe er ausdrücklich verneint. Im Vordergrund hätten vielmehr das Erleben von Kontrolle, emotionaler Wirkmächtigkeit und das Herstellen von Verbundenheit mit seiner Ehefrau gestanden. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer gegenwärtige Impulse zur Wiederholung der beschriebenen Handlungen verneint. Gleichzeitig habe er die Sorge geäussert, dass seine Tochter - inzwischen im Kindergartenalter - nun in der Lage sei, der Mutter von belastenden Erlebnissen zu berichten. Tatsächlich habe die Tochter ihrer Mutter Szenen geschildert, die sich während deren Abwesenheit ereignet hätten und in denen sich der Beschwerdeführer aus Sicht des Kindes gemein verhalten habe. Nach seinen Angaben sei dies der Auslöser für die Trennung durch seine Ehefrau zu Beginn des Jahres gewesen. Im Anschluss habe sich der Beschwerdeführer in der Hoffnung auf eine Versöhnung in psychotherapeutische Behandlung begeben. In der aktuellen Therapie habe er jedoch Sorgen geäussert, dass er zukünftig Anteile seiner Ehefrau in der Tochter wiedererkennen und dies impulsive Reaktionen in ihm auslösen könnte. Nach Einschätzung der meldenden Therapeutin zeige der Patient deutliche Schwierigkeiten in der affektiven Selbstregulation, im empathischen Erleben und im Verständnis von gesunden zwischenmenschlichen Beziehungen, insbesondere im familiären Kontext. Er zeige eine erheblich reduzierte Impulskontrolle, suche gezielt belastende Situationen auf und agiere dabei grenzüberschreitend gegenüber dem Kind. Es mangle ihm an Einsicht in die Schädlichkeit seines Verhaltens, an Empathie gegenüber dem Kind sowie an einem klaren Verständnis von angemessenem elterlichem Verhalten. Die emotionale Resonanz auf das Erleben der Tochter erscheine erheblich eingeschränkt. Aufgrund dieser Faktoren sei eine Wiederholungsgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer könne das Risiko nicht selbst einschätzen oder regulieren. Das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers könne für die Tochter potenziell schwerwiegende kurz- und langfristige Auswirkungen haben - sowohl auf ihre psychische als auch auf ihre körperliche und soziale Entwicklung. Die Gefährdungsmeldung an die KESB erfolge, weil die therapeutische Beziehung allein nicht ausreiche, um den Schutz des Kindes sicherzustellen. Die Wiederholungsgefahr, die unzureichende Emotions- und Impulskontrolle sowie die fehlende Einsicht in das eigene Verhalten liessen auf ein erhebliches Risiko für die seelische und körperliche Integrität des Kindes schliessen, weshalb sich die Berichterstatterin gestützt auf Art. 314d ZGB gesetzlich zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet sehe. Es bestehe dringender Handlungsbedarf zum Schutz des Kindeswohls. 5.2 Gemäss der Aktennotiz der Vorinstanz vom 28. Mai 2025 erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Anhörung, seine gegenüber der Psychologin geäusserten Aussagen seien in der Gefährdungsmeldung korrekt wiedergegeben worden. Die letzten drei Monate seit Beginn der Therapie hätten ihn aber dazu gebracht, über sich und seine Situation nachzudenken. Er sei heute ein anderer Mensch als damals, als er sich gegenüber dem Kind so verhalten habe. Seine Selbstreflexion habe ihm geholfen zu verstehen, um was es bei ihm gehe. Er sehe den Ursprung seiner Schwierigkeiten in Ereignissen der Vergangenheit, insbesondere in der Tatsache seines körperlichen Mankos. Er […] habe sich nie richtig damit auseinandergesetzt. Ihm sei klar geworden, dass seine Übergriffe auf D. ein Mittel gewesen seien, um Macht auszuüben. Seit er dies wisse, könne und wolle er sich klar davon distanzieren. Er habe eine gute Beziehung zu seiner Tochter, sie sei ihm sehr wichtig. Was er getan habe, tue ihm unendlich leid und werde nie mehr passieren. Die therapeutische Beziehung zu E. habe er zwischenzeitlich eingestellt, da sie es gewesen sei, die ihm die Gefährdungsmeldung und die damit verbundenen Konsequenzen eingebrockt habe. Der Beschwerdeführer erklärte sich aber bereit, weiterhin eine Therapie in Anspruch zu nehmen, und er zeigte sich gegenüber der Vorinstanz auch offen für jegliche Art von Unterstützung oder Abklärung, auch gegenüber einer ambulanten forensischen Abklärung. 6.1 Angesichts der einlässlich begründeten Gefährdungsmeldung vom 29. April 2025 durfte und musste die Vorinstanz von einer akuten, vom Beschwerdeführer ausgehenden Kindeswohlgefährdung ausgehen, die ein sofortiges behördliches Einschreiten zum Schutz der Tochter gebot. Den bei summarischer Würdigung nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der erkennbar um das Wohlergehen des Kindes besorgten Fachperson vermag der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegenzusetzen. Dass sich die Therapeutin noch in der berufsbegleitenden Weiterbildung befindet und ihn nur für sechs oder sieben Therapiesitzungen behandelte, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer mit anschaulichen Schilderungen untermauerten fachlichen Beurteilung jedenfalls nicht zu erschüttern. Mit Blick auf die Beschwerdeeingabe entfalten ihre Ausführungen im Gegenteil eine zusätzliche Überzeugungskraft. In der Beschwerdeschrift befasst sich der Beschwerdeführer nämlich fast ausschliesslich mit seinem bisherigen Leben und den persönlichen, autobiografisch verorteten Schwierigkeiten. Die Tochter kommt darin nur ganz am Rand und nur insoweit vor, als dass er eine liebevolle Beziehung zu ihr geltend macht. Die Perspektive der Tochter fehlt gänzlich. Die Tatsache, dass er ihr zugestandenermassen zum eigenen Vergnügen Schmerzen zugefügt hat und sie - so die Befürchtung der Vorinstanz - womöglich zukünftig wieder misshandeln könnte, spricht der Beschwerdeführer nicht direkt an. Vordergründig beteuert er, seine Taten reflektiert zu haben und nun ein neuer Mensch zu sein. Belastbare objektive Anhaltspunkte für diese Behauptung bleibt er jedoch schuldig. Er behauptet, er habe "ein allumfassendes Gutachten" erstellen lassen, welches angeblich der fachlichen Beurteilung in der Gefährdungsmeldung widersprechen soll. Diese Behauptung bleibt allerdings gänzlich unbelegt. Echte Reue oder eine Auseinandersetzung mit den Folgen, die sein Handeln für D. gehabt haben könnte, sind nicht zu erkennen. In dieses Bild passt das ambivalente Verhalten bezüglich Weiterführung der Psychotherapie. Zwar erklärte sich der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz bereit, diese mit einer anderen Fachperson weiterzuführen. Bis heute scheint er aber keinerlei entsprechende Bemühungen unternommen zu haben. Aus seinen Ausführungen ist zu schliessen, dass er offenbar davon ausgeht, keine weitere Behandlung zu benötigen. Zweifel an der Verlässlichkeit der Kooperationsbereitschaft sind auch deswegen angebracht, weil er bezüglich seiner Lebenssituation mit der Kindsmutter und D. gegenüber der Behörde bewusst Falschangaben gemacht hat, indem er wahrheitswidrig behauptete, dass es zu einer Versöhnung gekommen und das Zusammenleben wieder aufgenommen worden sei (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. Juni 2025; Vernehmlassung der KESB vom 17. Juli 2025, S. 5). Wenn er in der Beschwerde die Meinung bekundet, "dass ein Kind in diesem Alter nach einschlägiger Literatur und Erkenntnissen der Wissenschaft keine psychischen Folgeschäden erleiden kann", zeigt dies deutlich, dass der Beschwerdeführer sich der Tragweite seiner Taten nicht bewusst ist und diese verharmlost. Die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vertretene Auffassung, wonach es ihm nach wie vor an Einsicht in die Schädlichkeit seines Verhaltens und an Empathie gegenüber dem Kind mangle, wird dadurch gestützt. 6.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es in der Replik nicht, die durch die soeben genannten Risikofaktoren objektiv begründete Befürchtung einer Kindeswohlgefährdung zu zerstreuen. Er versucht in der von seinem Rechtsvertreter eingereichten Eingabe vergeblich, seine in der selbstverfassten Beschwerdebegründung enthaltenen Ausführungen in ein positiveres Licht zu rücken. So erfolgte die Entbindung der Psychotherapeutin von der Schweigepflicht wohl nicht, weil er sich der Tragweite seiner Handlung vollumfänglich bewusst ist und damit Einsicht beweisen wollte (so die Replik, S. 2), sondern eher weil er sich von der Therapeutin durch eine "massive Nötigung" unter Druck gesetzt fühlte (so die Beschwerdebegründung, S. 3). Anders als in der Replik dargestellt geht es vorliegend auch nicht um einen einmaligen Vorfall. Gemäss seinen eigenen früheren Aussagen hat der Beschwerdeführer dem Säugling mehrfach körperliche Schmerzen zugefügt (vgl. Gefährdungsmeldung vom 29. April 2025). Ohnehin gibt es Hinweise darauf, dass es auch noch später zu Übergriffen gekommen sein könnte. So habe die Tochter ihrer Mutter Szenen geschildert, in denen sich der Beschwerdeführer aus Sicht des Kindes "gemein verhalten" habe. Nach seinen Angaben war dies der Auslöser für die Trennung durch seine Ehefrau zu Beginn des Jahres 2025 (vgl. Gefährdungsmeldung vom 29. April 2025). Selbst wenn die zugestandenen Misshandlungen auf die spezifische Belastungssituation im Jahr nach der Geburt zurückzuführen sein sollten, so wäre die Gefahr einer Wiederholung damit heute nicht einfach gebannt, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut in eine psychische Ausnahmesituation gerät. Es trifft durchaus zu, dass bisher keine vertiefte psychiatrische Abklärung seiner Persönlichkeitsmerkmale erfolgt ist. Eine solche ist aber auch nicht nötig, um vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen. Entgegen seiner Auffassung genügt die vorliegende Gefährdungsmeldungsmeldung, um eine akute Kindeswohlgefährdung glaubhaft erscheinen zu lassen. Ob in seiner Obhut tatsächlich keine Gefährdung für das Kind (mehr) besteht, werden erst die weiteren Abklärungen im Kindesschutzverfahren ergeben. Bis die Zweifel an seiner psychischen Stabilität ausgeräumt sind, haben sich die Präventivmassnahmen vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen (vgl. dazu Biderbost , a.a.O., Art. 307 ZGB Rz. 9). 6.3 Körperliche Gewalt ist dem Kindeswohl in jedem Lebensalter offensichtlich abträglich und es ist die Aufgabe der Kindesschutzbehörde, elterliche Übergriffe zu verhindern. Mit der Vorinstanz ist dementsprechend festzuhalten, dass die von den psychischen Belastungen des Beschwerdeführers herrührenden Risikofaktoren eine sofortige Reaktion zum Schutz des Kindeswohls erforderten. Daran hat sich im Verlauf des vorliegenden Verfahrens nichts geändert. Die glaubhafte Gefährdung des Kindes rechtfertigt vorliegend den Eingriff in das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn er die Notwendigkeit der Massnahme als nicht mehr gegeben erachtet. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist keine ebenso wirksame, mildere vorsorgliche Massnahme als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ersichtlich, um der akuten Kindeswohlgefährdung adäquat begegnen zu können.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Angesichts der Schwere des mit der vorsorglichen Massnahme verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die weiteren Abklärungen umgehend vorzunehmen. Sie wird namentlich zeitnah darüber zu befinden haben, ob sie dem Antrag auf Einholung eines forensischpsychiatrischen Gutachtens stattgibt.
E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden.
E. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Als unterliegender Partei ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 21 Abs. 1 VPO).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege steht damit unter dem Vorbehalt der Nichtaussichtslosigkeit. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 2. April 2025 [810 22 209] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen konnten die Gewinnaussichten für die vorliegende Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Argumentation im Wesentlichen darauf beschränkt, die von ihm ausgehende Kindeswohlgefährdung ohne jegliche Belege abzustreiten, wobei er sich nicht ernsthaft mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Nach dem Gesagten kann somit nicht von intakten Prozesschancen im hiervor beschriebenen Sinne ausgegangen werden. Damit erübrigt sich eine separate Prüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der Notwendigkeit der Verbeiständung. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
E. 8.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beigeladene beantragt in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 die Zusprechung einer Parteientschädigung. Sie hat im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht. Aus der Honorarnote vom 15. August 2025 im Parallelverfahren Nr. 810 25 144 lässt sich allerdings ableiten, dass die Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren ein Honorar von 2 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ausweist, was nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber erweist sich die Spesenpauschale von 3 % als tarifwidrig. § 16 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 sieht vor, dass Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen sind. Die Auslagen werden folglich ermessensweise auf Fr. 20.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen somit eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 787.30 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen.
E. 8.4 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch der Beigeladenen um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung als gegenstandslos. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 787.30 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. 5. Die Replik vom 7. August 2025 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. August 2025 (810 25 148) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Andreas Zehnder, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz C. , Beigeladene, vertreten durch Xenia Barth, Rechtsanwältin Betreff Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 28. Mai 2025) A. D. , geboren am XX.XX.2022, ist das Kind der verheirateten und getrennt lebenden Eltern A. (Jg. 2000) und C. (Jg. 1998). Ein Eheschutzverfahren ist zurzeit beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hängig. Bis vor Kurzem teilten sich die Eltern die Obhut. D. lebte mehrheitlich bei der Mutter, der Vater betreute seine Tochter tagsüber an drei Tagen in der Woche. B. Am 5. Mai 2025 erreichte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) eine Gefährdungsmeldung der Psychotherapeutin des Kindsvaters. Dieser habe ihr im Rahmen einer psychotherapeutischen Einzelbehandlung geschildert, wie er seiner Tochter im Säuglingsalter mehrfach durch gezielte körperliche Einwirkungen Schmerzen zugefügt habe, um Kontrolle sowie emotionale Wirkmächtigkeit zu erleben und um Verbundenheit zu seiner Ehefrau herzustellen. Aufgrund verschiedener psychologischer Faktoren ging die Therapeutin von einer Wiederholungsgefahr aus. A. könne das Risiko nicht selbst einschätzen oder regulieren. C. Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. A. vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter D. . Diese wurde für die Dauer des Verfahrens bei der Kindsmutter platziert. Weiter errichtete die KESB für D. eine Verfahrensbeistandschaft und beauftragte die eingesetzte Advokatin, allfällige strafrechtliche Schritte gegen den Kindsvater zu prüfen und das Kind gegebenenfalls im Strafverfahren zu vertreten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Gegen den Entscheid der KESB erhob A. mit Eingabe vom 6. Juni 2025 (Postaufgabe: 10. Juni 2025) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, die Verfügung der KESB vom 28. Mai 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin zu belassen bzw. sei es mit der Kindsmutter gemeinsam auszuüben. Weiter sei die Vertretungsbeistandschaft aufzuheben. Sodann sei durch das Gericht ein allumfassendes Gutachten zu seiner Person einzuholen. In der Folge eröffnete das Kantonsgericht zwei getrennte Dossiers, da der angefochtene Entscheid inhaltlich einerseits vorsorgliche Massnahmen und andererseits die Errichtung einer Beistandschaft zum Gegenstand hat, die sich bezüglich der gesetzlichen Rechtsmittelbestimmungen und Verfahrenszuständigkeiten unterscheiden. Das vorliegende Verfahren Nr. 810 25 148 betrifft den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, während im Parallelverfahren Nr. 810 25 144 über die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft befunden wird. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung. Gleichentags reichte auch die zum Verfahren beigeladene Kindsmutter, vertreten durch Xenia Barth, Rechtsanwältin, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ein. F. Am 2. Juli 2025 zeigte Andreas Zehnder, Advokat, dem Gericht seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. Dieser ersucht neu zusätzlich neben der unentgeltlichen Prozessführung auch um unentgeltliche Verbeiständung. G. In der Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 stellt die Beigeladene Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei ihr eventualiter die unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung zu bewilligen sei. H. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2025 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Zuvor hatte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 8. Juli 2025 ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von zwei Stunden pro Woche eingeräumt. Am 7. August 2025 hat der Beschwerdeführer auch gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 810 25 205). I. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 7. August 2025 unaufgefordert repliziert. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid vom 28. Mai 2025 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB, soweit dem Beschwerdeführer darin vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird. Die Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als direkt Verfahrensbeteiligter ohne Weiteres nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) ist vorliegend eingehalten. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.4 In Rechtsmittelverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet das Kantonsgericht aufgrund der Akten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. August 2017 [810 17 35] E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer den Beweisantrag stellt, es sei im kantonsgerichtlichen Verfahren ein forensischpsychiatrisches Gutachten über seinen aktuellen Gesundheitszustand einzuholen, ist darauf zu verweisen, dass die Abklärung des Sachverhalts Aufgabe der Kindesschutzbehörde ist. Sinn einer vorsorglichen Massnahme ist es gerade, der Kindesschutzbehörde Zeit dafür einzuräumen und die Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidreife zu regeln (vgl. Präsidialverfügung vom 24. Juni 2018 [810 18 193]). Der Beweisantrag ist dementsprechend abzuweisen. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Da der angefochtene Zwischenentscheid auf einer summarischen und ermessensgeprägten Prüfung beruht (vgl. unten E. 3.1; Luca Maranta , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 445 Rz. 11), kann die Beurteilung durch das Kantonsgericht allerdings nicht detaillierter ausfallen (vgl. KGE VV vom 7. August 2020 [810 20 111] E. 2; KGE VV vom 28. März 2019 [810 18 281] E. 2; KGE VV vom 17. Januar 2014 [810 13 383] E. 2). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter D. vorsorglich entzogen und diese für die Dauer des Verfahrens bei der Beigeladenen platziert hat. 3.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen ( Christoph Häfeli , Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, Rz. 826; Maranta , a.a.O., Art. 445 Rz. 7). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (KGE VV vom 23. Mai 2024 [810 24 101] E. 5.1; KGE VV vom 17. Januar 2023 [810 22 272] E. 4.1; jeweils m.w.H.). 3.2 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden Eltern zu (vgl. Art. 301a ZGB). Sie bestimmen gemeinsam den Aufenthaltsort des Kindes, sei dies im gemeinsamen Haushalt, sei dies bei einem Elternteil im Falle getrennter Haushalte oder sei dies schliesslich bei Dritten ( Kurt Affolter - Fringeli / Urs Vogel , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, Art. 307 ZGB Rz. 11). Ist das Wohl des Kindes in seinen von den Eltern bestimmten Lebensumständen gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; Affolter - Fringeli / Vogel , a.a.O., Art. 307 ZGB Rz. 17). Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteil des BGer 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 6.2.2; Urteil des BGer 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; Cyril Hegnauer , Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 27.36). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann unter anderem bei Defiziten in der erzieherischen Kompetenz angezeigt sein, etwa bei allen Formen der Misshandlung oder bei einer Unfähigkeit der Eltern, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind (vgl. Häfeli , a.a.O., Rz. 1095). 3.3 Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3; Urteil des BGer 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1). Die anvisierte Massnahme muss damit - soweit prognostizierbar - geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der zugrundeliegenden Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein, also dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie erstrebten Nutzen und mögliche Nachteile vernünftig abwägen. Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des BGer 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Eine zu milde Intervention widerspricht dabei dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ebenso wie eine zu radikale; der erzielbare Nutzen einer Massnahme muss eine allfällige Belastung überwiegen ( Yvo Biderbost , in: Arnet/Breitschmid/ Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 307 ZGB Rz. 9). 4.1 Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe gegenüber seiner Psychotherapeutin angegeben, seiner Tochter im Säuglingsalter mehrfach durch gezielte körperliche Einwirkungen Schmerzen zugefügt zu haben. Anlässlich der persönlichen Anhörung durch die Behörde habe er diese Aussage bestätigt, wobei er sich von seinen früheren Übergriffen distanziert und eine Therapiebereitschaft bekundet habe. Auch wenn die Behörde die Selbstreflexion vorerst positiv zur Kenntnis genommen habe, erachte sie das Wohl von D. in der Obhut des Kindsvaters unter Würdigung aller Gesichtspunkte weiterhin als akut gefährdet. Nach Angaben seiner Psychotherapeutin zeige der Beschwerdeführer deutliche Schwierigkeiten in der affektiven Selbstregulation, im empathischen Erleben und im Verständnis von gesunden zwischenmenschlichen Beziehungen, insbesondere im familiären Kontext. Er zeige eine erheblich reduzierte Impulskontrolle, suche gezielt belastende Situationen auf und agiere dabei grenzüberschreitend gegenüber dem Kind. Diese Umstände resp. Persönlichkeitsmerkmale des Kindsvaters seien als Risikofaktoren zu werten, welche das Risiko weiterer zukünftiger Kindswohlgefährdungen erhöhen würden. Somit sei ihm vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter zu entziehen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeeingabe vom 6. Juni 2025 im Wesentlichen geltend, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stelle eine unzulässig schwere Einschränkung seines Rechts als Vater dar und entspreche nicht dem Kindeswohl. Die Notwendigkeit der Massnahme sei nicht mehr gegeben. Zu seiner Tochter führe er eine stabile und sehr liebevolle Beziehung. Er weise eine somatopsychische Störung auf, die darauf zurückzuführen sei, dass er sein Geburtsgebrechen […] nicht akzeptieren und verarbeiten könne. Dies äussere sich unter anderem in Zwangshandlungen und sogenannten Ticks. Die psychische Last habe seine Kindheit und Jugend überschattet und sich später negativ auf die Beziehung zu seiner Ehefrau ausgewirkt. Eine lange Zeit der Arbeitslosigkeit und der damit einhergehende Status der Sozialhilfeabhängigkeit habe die Ehe zusätzlich belastet. Ende 2024 sei dann die Beziehung so destruktiv geworden, dass er sich örtlich von seiner Ehefrau getrennt und psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe. Auf Drängen seines Vaters und aus eigenem Antrieb habe er sich der Therapeutin anvertraut. Seit er Ende Februar 2025 zu seinen Eltern gezogen sei, habe er wieder eine gesündere Selbstregulation und vor allem einen liebevolleren Umgang mit seiner Tochter gefunden. Er werde neu von einer Stiftung für Sportler mit Behinderung unterstützt und diese helfe ihm auf dem Weg, seine körperliche Beeinträchtigung zu akzeptieren. Inzwischen habe er auch eine neue berufliche Perspektive gefunden, weshalb er sich von der Sozialhilfe werde abmelden können. 4.3 Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung vorab auf die Gefährdungsmeldung. Die bisherigen Gespräche mit dem Beschwerdeführer und insbesondere dessen Beschwerdeschrift würden den in der Meldung vermittelten Eindruck der Psychotherapeutin bestätigen. Echte Reue oder eine Auseinandersetzung mit den Folgen, die sein Handeln für D. gehabt haben könnten, seien nicht zu erkennen. Im Lichte der Verharmlosungstendenzen und aufgrund von Falschangaben gegenüber der Behörde sei zumindest zweifelhaft, dass sich das schädigende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter lediglich auf das Säuglingsalter beschränkt habe. Auch die angebliche Selbstreflexion des Beschwerdeführers sowie dessen Bereitschaft, eine weiterführende Therapie anzugehen - was jedoch noch nicht geschehen sei -, vermöchten eine mögliche Gefährdung nicht sicher auszuschliessen. 4.4 Die Beigeladene verweist in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 grundsätzlich auf den angefochtenen Entscheid sowie die Verfahrensakten der Vorinstanz. Zumal das Verhalten des Beschwerdeführers nicht eingeschätzt werden könne und er bis anhin keine weitere psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe, bestehe die von der Vorinstanz korrekt festgestellte Kindeswohlgefährdung nach wie vor. 4.5 In der Replik vom 7. August 2025 beteuert der Beschwerdeführer, er übernehme die Verantwortung für sein Fehlverhalten im Jahr 2022. Er habe seine tiefe Reue auch gegenüber der Vorinstanz zum Ausdruck gebracht. Ein drei Jahre zurückliegender Vorfall dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass er eine liebevolle Beziehung zu seiner Tochter pflege. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Vorinstanz, wonach er gegenüber dem Kind grenzüberschreitend agiere. Die Gefährdungsmeldung der sich noch in Ausbildung befindlichen Therapeutin sei ohne vertiefte Abklärung erfolgt. Diese habe nicht einmal in Betracht gezogen, dass das Ereignis im Zusammenhang mit den sehr belastenden Lebensumständen nach der Geburt gestanden habe. Nach der Trennung von seiner Ehefrau sei mittlerweile im Leben des Beschwerdeführers eine Beruhigung eingetreten. Er habe eine geregelte Arbeit gefunden, welche ihm zusätzliche Stabilität und Struktur gebe. 5.1 Aus der bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Gefährdungsmeldung vom 29. April 2025, die von E. , ambulante Psychotherapeutin in Ausbildung, gemeinsam mit F. , eidg. anerkannte Psychotherapeutin sowie Standortleiterin der Gemeinschaftspraxis G. in H. , unterzeichnet wurde, geht hervor, dass die von der beruflichen Schweigepflicht entbundene Erstunterzeichnerin im Rahmen einer ambulanten Psychotherapiesitzung mit dem Beschwerdeführer am 22. April 2025 erfahren habe, dass dieser seiner Tochter im Säuglingsalter (geschätzt zwischen 3 und 6 Monaten) mehrfach durch gezielte körperliche Einwirkungen Schmerzen zugefügt habe. Er habe explizit und ohne erkennbare emotionale Erschütterung von seinen Handlungen berichtet. Konkret habe er angegeben, ihr den Finger in den Rachen eingeführt zu haben, um Erbrechen auszulösen, sowie sie ins Bein gezwickt zu haben. Die dadurch verursachten Schreie der Tochter hätten bei seiner Ehefrau Sorge und Irritation ausgelöst. Der Beschwerdeführer habe beschrieben, das heimliche Wissen um seine eigene Täterschaft als einen "Kick" zur Befriedigung seiner "Sensationssucht" erlebt zu haben. Die durch ihn geschaffene Krisensituation habe es ihm ermöglicht, sich in der Rolle des mitfühlenden und besorgten Vaters zu präsentieren. Zudem habe der Beschwerdeführer geäussert, dass es ihn fasziniert habe, welche Reaktionen er bei einem "wehrlosen Wesen" auslösen und beobachten könne. Eine affektive Anteilnahme an der psychischen oder körperlichen Verfassung seiner Tochter sei in seinen Schilderungen nicht erkennbar gewesen. Das Kind sei in seinen Ausführungen überwiegend funktionalisiert und objektiviert worden. Eine sexuelle Motivation habe er ausdrücklich verneint. Im Vordergrund hätten vielmehr das Erleben von Kontrolle, emotionaler Wirkmächtigkeit und das Herstellen von Verbundenheit mit seiner Ehefrau gestanden. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer gegenwärtige Impulse zur Wiederholung der beschriebenen Handlungen verneint. Gleichzeitig habe er die Sorge geäussert, dass seine Tochter - inzwischen im Kindergartenalter - nun in der Lage sei, der Mutter von belastenden Erlebnissen zu berichten. Tatsächlich habe die Tochter ihrer Mutter Szenen geschildert, die sich während deren Abwesenheit ereignet hätten und in denen sich der Beschwerdeführer aus Sicht des Kindes gemein verhalten habe. Nach seinen Angaben sei dies der Auslöser für die Trennung durch seine Ehefrau zu Beginn des Jahres gewesen. Im Anschluss habe sich der Beschwerdeführer in der Hoffnung auf eine Versöhnung in psychotherapeutische Behandlung begeben. In der aktuellen Therapie habe er jedoch Sorgen geäussert, dass er zukünftig Anteile seiner Ehefrau in der Tochter wiedererkennen und dies impulsive Reaktionen in ihm auslösen könnte. Nach Einschätzung der meldenden Therapeutin zeige der Patient deutliche Schwierigkeiten in der affektiven Selbstregulation, im empathischen Erleben und im Verständnis von gesunden zwischenmenschlichen Beziehungen, insbesondere im familiären Kontext. Er zeige eine erheblich reduzierte Impulskontrolle, suche gezielt belastende Situationen auf und agiere dabei grenzüberschreitend gegenüber dem Kind. Es mangle ihm an Einsicht in die Schädlichkeit seines Verhaltens, an Empathie gegenüber dem Kind sowie an einem klaren Verständnis von angemessenem elterlichem Verhalten. Die emotionale Resonanz auf das Erleben der Tochter erscheine erheblich eingeschränkt. Aufgrund dieser Faktoren sei eine Wiederholungsgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer könne das Risiko nicht selbst einschätzen oder regulieren. Das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers könne für die Tochter potenziell schwerwiegende kurz- und langfristige Auswirkungen haben - sowohl auf ihre psychische als auch auf ihre körperliche und soziale Entwicklung. Die Gefährdungsmeldung an die KESB erfolge, weil die therapeutische Beziehung allein nicht ausreiche, um den Schutz des Kindes sicherzustellen. Die Wiederholungsgefahr, die unzureichende Emotions- und Impulskontrolle sowie die fehlende Einsicht in das eigene Verhalten liessen auf ein erhebliches Risiko für die seelische und körperliche Integrität des Kindes schliessen, weshalb sich die Berichterstatterin gestützt auf Art. 314d ZGB gesetzlich zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet sehe. Es bestehe dringender Handlungsbedarf zum Schutz des Kindeswohls. 5.2 Gemäss der Aktennotiz der Vorinstanz vom 28. Mai 2025 erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Anhörung, seine gegenüber der Psychologin geäusserten Aussagen seien in der Gefährdungsmeldung korrekt wiedergegeben worden. Die letzten drei Monate seit Beginn der Therapie hätten ihn aber dazu gebracht, über sich und seine Situation nachzudenken. Er sei heute ein anderer Mensch als damals, als er sich gegenüber dem Kind so verhalten habe. Seine Selbstreflexion habe ihm geholfen zu verstehen, um was es bei ihm gehe. Er sehe den Ursprung seiner Schwierigkeiten in Ereignissen der Vergangenheit, insbesondere in der Tatsache seines körperlichen Mankos. Er […] habe sich nie richtig damit auseinandergesetzt. Ihm sei klar geworden, dass seine Übergriffe auf D. ein Mittel gewesen seien, um Macht auszuüben. Seit er dies wisse, könne und wolle er sich klar davon distanzieren. Er habe eine gute Beziehung zu seiner Tochter, sie sei ihm sehr wichtig. Was er getan habe, tue ihm unendlich leid und werde nie mehr passieren. Die therapeutische Beziehung zu E. habe er zwischenzeitlich eingestellt, da sie es gewesen sei, die ihm die Gefährdungsmeldung und die damit verbundenen Konsequenzen eingebrockt habe. Der Beschwerdeführer erklärte sich aber bereit, weiterhin eine Therapie in Anspruch zu nehmen, und er zeigte sich gegenüber der Vorinstanz auch offen für jegliche Art von Unterstützung oder Abklärung, auch gegenüber einer ambulanten forensischen Abklärung. 6.1 Angesichts der einlässlich begründeten Gefährdungsmeldung vom 29. April 2025 durfte und musste die Vorinstanz von einer akuten, vom Beschwerdeführer ausgehenden Kindeswohlgefährdung ausgehen, die ein sofortiges behördliches Einschreiten zum Schutz der Tochter gebot. Den bei summarischer Würdigung nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der erkennbar um das Wohlergehen des Kindes besorgten Fachperson vermag der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegenzusetzen. Dass sich die Therapeutin noch in der berufsbegleitenden Weiterbildung befindet und ihn nur für sechs oder sieben Therapiesitzungen behandelte, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer mit anschaulichen Schilderungen untermauerten fachlichen Beurteilung jedenfalls nicht zu erschüttern. Mit Blick auf die Beschwerdeeingabe entfalten ihre Ausführungen im Gegenteil eine zusätzliche Überzeugungskraft. In der Beschwerdeschrift befasst sich der Beschwerdeführer nämlich fast ausschliesslich mit seinem bisherigen Leben und den persönlichen, autobiografisch verorteten Schwierigkeiten. Die Tochter kommt darin nur ganz am Rand und nur insoweit vor, als dass er eine liebevolle Beziehung zu ihr geltend macht. Die Perspektive der Tochter fehlt gänzlich. Die Tatsache, dass er ihr zugestandenermassen zum eigenen Vergnügen Schmerzen zugefügt hat und sie - so die Befürchtung der Vorinstanz - womöglich zukünftig wieder misshandeln könnte, spricht der Beschwerdeführer nicht direkt an. Vordergründig beteuert er, seine Taten reflektiert zu haben und nun ein neuer Mensch zu sein. Belastbare objektive Anhaltspunkte für diese Behauptung bleibt er jedoch schuldig. Er behauptet, er habe "ein allumfassendes Gutachten" erstellen lassen, welches angeblich der fachlichen Beurteilung in der Gefährdungsmeldung widersprechen soll. Diese Behauptung bleibt allerdings gänzlich unbelegt. Echte Reue oder eine Auseinandersetzung mit den Folgen, die sein Handeln für D. gehabt haben könnte, sind nicht zu erkennen. In dieses Bild passt das ambivalente Verhalten bezüglich Weiterführung der Psychotherapie. Zwar erklärte sich der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz bereit, diese mit einer anderen Fachperson weiterzuführen. Bis heute scheint er aber keinerlei entsprechende Bemühungen unternommen zu haben. Aus seinen Ausführungen ist zu schliessen, dass er offenbar davon ausgeht, keine weitere Behandlung zu benötigen. Zweifel an der Verlässlichkeit der Kooperationsbereitschaft sind auch deswegen angebracht, weil er bezüglich seiner Lebenssituation mit der Kindsmutter und D. gegenüber der Behörde bewusst Falschangaben gemacht hat, indem er wahrheitswidrig behauptete, dass es zu einer Versöhnung gekommen und das Zusammenleben wieder aufgenommen worden sei (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. Juni 2025; Vernehmlassung der KESB vom 17. Juli 2025, S. 5). Wenn er in der Beschwerde die Meinung bekundet, "dass ein Kind in diesem Alter nach einschlägiger Literatur und Erkenntnissen der Wissenschaft keine psychischen Folgeschäden erleiden kann", zeigt dies deutlich, dass der Beschwerdeführer sich der Tragweite seiner Taten nicht bewusst ist und diese verharmlost. Die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vertretene Auffassung, wonach es ihm nach wie vor an Einsicht in die Schädlichkeit seines Verhaltens und an Empathie gegenüber dem Kind mangle, wird dadurch gestützt. 6.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es in der Replik nicht, die durch die soeben genannten Risikofaktoren objektiv begründete Befürchtung einer Kindeswohlgefährdung zu zerstreuen. Er versucht in der von seinem Rechtsvertreter eingereichten Eingabe vergeblich, seine in der selbstverfassten Beschwerdebegründung enthaltenen Ausführungen in ein positiveres Licht zu rücken. So erfolgte die Entbindung der Psychotherapeutin von der Schweigepflicht wohl nicht, weil er sich der Tragweite seiner Handlung vollumfänglich bewusst ist und damit Einsicht beweisen wollte (so die Replik, S. 2), sondern eher weil er sich von der Therapeutin durch eine "massive Nötigung" unter Druck gesetzt fühlte (so die Beschwerdebegründung, S. 3). Anders als in der Replik dargestellt geht es vorliegend auch nicht um einen einmaligen Vorfall. Gemäss seinen eigenen früheren Aussagen hat der Beschwerdeführer dem Säugling mehrfach körperliche Schmerzen zugefügt (vgl. Gefährdungsmeldung vom 29. April 2025). Ohnehin gibt es Hinweise darauf, dass es auch noch später zu Übergriffen gekommen sein könnte. So habe die Tochter ihrer Mutter Szenen geschildert, in denen sich der Beschwerdeführer aus Sicht des Kindes "gemein verhalten" habe. Nach seinen Angaben war dies der Auslöser für die Trennung durch seine Ehefrau zu Beginn des Jahres 2025 (vgl. Gefährdungsmeldung vom 29. April 2025). Selbst wenn die zugestandenen Misshandlungen auf die spezifische Belastungssituation im Jahr nach der Geburt zurückzuführen sein sollten, so wäre die Gefahr einer Wiederholung damit heute nicht einfach gebannt, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut in eine psychische Ausnahmesituation gerät. Es trifft durchaus zu, dass bisher keine vertiefte psychiatrische Abklärung seiner Persönlichkeitsmerkmale erfolgt ist. Eine solche ist aber auch nicht nötig, um vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen. Entgegen seiner Auffassung genügt die vorliegende Gefährdungsmeldungsmeldung, um eine akute Kindeswohlgefährdung glaubhaft erscheinen zu lassen. Ob in seiner Obhut tatsächlich keine Gefährdung für das Kind (mehr) besteht, werden erst die weiteren Abklärungen im Kindesschutzverfahren ergeben. Bis die Zweifel an seiner psychischen Stabilität ausgeräumt sind, haben sich die Präventivmassnahmen vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen (vgl. dazu Biderbost , a.a.O., Art. 307 ZGB Rz. 9). 6.3 Körperliche Gewalt ist dem Kindeswohl in jedem Lebensalter offensichtlich abträglich und es ist die Aufgabe der Kindesschutzbehörde, elterliche Übergriffe zu verhindern. Mit der Vorinstanz ist dementsprechend festzuhalten, dass die von den psychischen Belastungen des Beschwerdeführers herrührenden Risikofaktoren eine sofortige Reaktion zum Schutz des Kindeswohls erforderten. Daran hat sich im Verlauf des vorliegenden Verfahrens nichts geändert. Die glaubhafte Gefährdung des Kindes rechtfertigt vorliegend den Eingriff in das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn er die Notwendigkeit der Massnahme als nicht mehr gegeben erachtet. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist keine ebenso wirksame, mildere vorsorgliche Massnahme als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ersichtlich, um der akuten Kindeswohlgefährdung adäquat begegnen zu können. 7. Nach dem Gesagten erweist sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Angesichts der Schwere des mit der vorsorglichen Massnahme verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die weiteren Abklärungen umgehend vorzunehmen. Sie wird namentlich zeitnah darüber zu befinden haben, ob sie dem Antrag auf Einholung eines forensischpsychiatrischen Gutachtens stattgibt. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Als unterliegender Partei ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 21 Abs. 1 VPO). 8.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege steht damit unter dem Vorbehalt der Nichtaussichtslosigkeit. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 2. April 2025 [810 22 209] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen konnten die Gewinnaussichten für die vorliegende Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Argumentation im Wesentlichen darauf beschränkt, die von ihm ausgehende Kindeswohlgefährdung ohne jegliche Belege abzustreiten, wobei er sich nicht ernsthaft mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Nach dem Gesagten kann somit nicht von intakten Prozesschancen im hiervor beschriebenen Sinne ausgegangen werden. Damit erübrigt sich eine separate Prüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der Notwendigkeit der Verbeiständung. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 8.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beigeladene beantragt in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 die Zusprechung einer Parteientschädigung. Sie hat im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht. Aus der Honorarnote vom 15. August 2025 im Parallelverfahren Nr. 810 25 144 lässt sich allerdings ableiten, dass die Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren ein Honorar von 2 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ausweist, was nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber erweist sich die Spesenpauschale von 3 % als tarifwidrig. § 16 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 sieht vor, dass Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen sind. Die Auslagen werden folglich ermessensweise auf Fr. 20.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen somit eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 787.30 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. 8.4 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch der Beigeladenen um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung als gegenstandslos. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 787.30 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. 5. Die Replik vom 7. August 2025 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsident Gerichtsschreiber